1. Umfasst das Set 4 Felgen?Ja, dieses Angebot bezieht sich auf einen kompletten Satz bestehend aus 4 RID R05 Offroad-Felgen (9×20, ET+10, 6×139,7) im Matte-Dark-Bronze-Finish.
2. Für welchen D-Max gilt das Gutachten?Für den Isuzu D-Max 4x4 (Typ BTF / WTF, ISUZU (J)), 120 kW. Keine weiteren Einschränkungen zum Verwendungsbereich.
3. Wie hoch ist die Traglast?Die geprüfte Radlast beträgt 1.250 kg pro Felge (ET+10, gültig ab 04/2024). Der zulässige Abrollumfang beträgt max. 2.650 mm.
4. Ist ein Zentrierring erforderlich?Ja. Das Gutachten schreibt einen Zentrierring 106,1→100,1 mm vor. Das Felgen-Mittenloch beträgt 106,1 mm, der Nabendurchmesser des D-Max 100,1 mm.
5. Welche Radbefestigung wird benötigt?Radmuttern M12×1,5, Kegelbund 60°, Anzugsmoment 120 Nm an Vorder- und Hinterachse.
6. Wann ist eine Tachometerprüfung nötig (Auflage 4)?Bei 275/45, 275/50, 275/55 und 285/50 R20 ist eine Überprüfung und ggf. Neueinstellung des Tachometers erforderlich (veränderter Abrollumfang gegenüber der Serienbereifung).
7. Was bedeutet Auflage 7 (Lift)?Die Reifengrößen 275/50, 275/55 und 285/50 R20 dürfen nur mit einer zugelassenen Höherlegung kombiniert werden: Taubenreuther (13-00093-CP-BWG-xx) oder Delta 4x4 (13-00310- oder 13-00289-CP-BWG-xx).
8. Was bedeutet Auflage 6 (Schmutzfänger)?Ab der Reifengröße 275/45 R20 müssen die Schmutzfänger bzw. Innenkotflügel an der Vorderachse eingeformt oder beschnitten werden, um ausreichende Freigängigkeit bei Lenkeinschlag zu gewährleisten.
9. Dürfen Schneeketten verwendet werden?Nein. Gemäß Auflage 5 ist die Verwendung von Schneeketten nicht zulässig.
10. Was bedeutet Auflage 2a (Radabdeckung)?Auflage 2a (obligatorisch): Eine ausreichende Radabdeckung ist an allen Radhäusern durch geeignete Teile herzustellen. Gilt für alle 7 zugelassenen Reifengrößen.
11. Wie hoch ist die maximale Traglast?Die geprüfte Radlast beträgt 1.250 kg pro Felge (max. Achslast 2.500 kg). Der zulässige Abrollumfang beträgt 2.650 mm. Gültig ab 04/2024.
12. Ist eine TÜV-Abnahme erforderlich?Ja. Nach dem Einbau ist eine Änderungsabnahme durch einen amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfingenieur nach § 19 StVZO zwingend erforderlich.