1. Umfasst das Set 4 Felgen?Ja, dieses Angebot bezieht sich auf einen kompletten Satz bestehend aus 4 RID R05 Offroad-Felgen (9×20, ET+18, 6×139,7) im Matte-Dark-Bronze-Finish.
2. Für welches Fahrzeug gilt das Gutachten?Das Teilegutachten gilt für den RAM 1500 (Typ EBE, ab MJ. 2018) mit 194–295 kW und Lochkreis 6×139,7.
3. Welches Schraubenmaß und Anzugsmoment?Es wird eine Mutter mit Kegelbund 60° und Schraubenmaß 14×1,5 mm verwendet. Das Anzugsmoment beträgt 180 Nm an Vorder- und Hinterachse.
4. Ist ein Zentrierring erforderlich?Ja. Das Mittenloch der Felge beträgt 106,1 mm. Ein Zentrierring 106,1>77,8 mm ist erforderlich und muss beim Einbau verwendet werden.
5. Welche Reifengrößen sind zugelassen?Fünf Größen: 275/55, 275/60, 305/55, 305/50 und 295/55 R20. An Vorder- und Hinterachse müssen stets die gleichen Dimensionen verwendet werden (R016).
6. Gelten für VA und HA unterschiedliche Auflagen?Nein. An Vorder- und Hinterachse gelten identische Auflagen: A01–A13, M01, R016, RB und V01. Es gibt keine achsspezifischen Einschränkungen.
7. Was bedeutet Auflage M01 (Achslast)?Die max. zulässige Achslast darf nicht mehr als dem Zweifachen der Radlast entsprechen: 2 × 1.000 kg = 2.000 kg pro Achse.
8. Wie hoch ist die Radlast?Die geprüfte Radlast beträgt 1.000 kg pro Felge. Der zulässige Abrollumfang beträgt max. 2.650 mm. Gültig ab 01.04.2019.
9. Können RDKS-Sensoren verbaut werden?Ja. Zugelassene RDKS-Hersteller sind Alligator und Beru (Achse 1 und Achse 2). Metallschraubventile mit außenseitiger Befestigung gemäß E.T.R.T.O./DIN/Rim sind zulässig (A13).
10. Dürfen Schneeketten verwendet werden?Die Verwendung von Schneeketten wurde im Rahmen des Teilegutachtens nicht geprüft (Auflage A10). Eine Freigabe liegt nicht vor.
11. Was bedeutet Auflage V01 (Tachometer)?Weicht der Abrollumfang der gewählten Reifengröße vom Serienumfang ab, ist nachzuweisen, dass Geschwindigkeitsmesser und Wegstreckenzähler innerhalb der gesetzlichen Toleranzen (ECE R39, § 57 StVZO) liegen.
12. Ist eine TÜV-Abnahme erforderlich?Ja. Nach dem Einbau ist eine Änderungsabnahme durch einen amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfingenieur nach § 19 StVZO zwingend erforderlich (Auflage A09).