1. Umfasst das Set 4 Felgen?Ja, dieses Angebot bezieht sich auf einen kompletten Satz bestehend aus 4 RID R05 Offroad-Felgen (9×20, ET+18, 6×114,3) im Gloss-Black-Finish.
2. Für welche Fahrzeuge gilt das Gutachten?Für die Mercedes-Benz X-Klasse (Typ 4701), 120–190 kW. Typgenehmigung: e9*2007/46*6531*…
3. Welches Schraubenmaß und Anzugsmoment?Mutter, Kegelbund 60°, Schraubenmaß 12×1,25 mm, Anzugsmoment 120 Nm an Vorder- und Hinterachse.
4. Ist ein Zentrierring erforderlich?Nein. Laut Teilegutachten ist für die Mercedes-Benz X-Klasse (Typ 4701) kein Zentrierring erforderlich (Achse 1 und Achse 2: ohne). Das Mittenloch der Felge beträgt 66,1 mm.
5. Welche Reifengrößen sind zugelassen?9 Größen: 255/45, 255/50, 265/45, 265/50, 275/45, 285/45, 285/50, 295/50 und 305/50 R20.
6. Was ist KA101 / KA201 (Radabdeckung)?KA101 gilt für die Vorderachse, KA201 für die Hinterachse. Durch Ausstellen von Schürze und Kotflügel oder geeignete Karosserieteile muss die vollständige Radabdeckung (30° vor bis 50° hinter Radmitte, 1,04-faches der Nennbreite) sichergestellt werden.
7. Was bedeutet Auflage M01 (Achslast)?Die max. zulässige Achslast darf nicht mehr als dem Zweifachen der Radlast entsprechen: 2 × 1.010 kg = 2.020 kg pro Achse.
8. Wie hoch ist die Radlast?Die geprüfte Radlast beträgt 1.010 kg pro Felge. Der zulässige Abrollumfang beträgt max. 2.500 mm. Gültig ab 01.04.2019.
9. Können RDKS-Sensoren verbaut werden?Ja. Zugelassene RDKS-Hersteller sind Alligator und Beru (Achse 1 und Achse 2). Metallschraubventile mit außenseitiger Befestigung gemäß E.T.R.T.O./DIN/Rim sind zulässig (A13).
10. Dürfen Schneeketten verwendet werden?Die Verwendung von Schneeketten wurde im Rahmen des Teilegutachtens nicht geprüft (Auflage A10). Eine Freigabe liegt nicht vor.
11. Was bedeutet Auflage V01 (Tachometer)?Weicht der Abrollumfang der gewählten Reifengröße vom Serienumfang ab, ist nachzuweisen, dass Geschwindigkeitsmesser und Wegstreckenzähler innerhalb der gesetzlichen Toleranzen (ECE R39, § 57 StVZO) liegen.
12. Ist eine TÜV-Abnahme erforderlich?Ja. Nach dem Einbau ist eine Änderungsabnahme durch einen amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfingenieur nach § 19 StVZO zwingend erforderlich (Auflage A09).